Ab Erstzulassung von Fahrzeugen ab dem 1. Januar 2014 gilt die Abgasvorschrift Euro 6 allgemein für schwere Nutzfahrzeuge insbesondere der Klassen N2 und N3 sowie M2 und M3, also über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Davon sind auch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes, der Rettungsdienste und der Polizei betroffen. Die Einführung der Abgasvorschrift Euro 6 kann bei Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr jedoch zu Problemen führen. Nach Angaben der Aufbauhersteller sind zur Einhaltung der neuen Abgasvorschrift Euro 6 Partikelfilter notwendig, die zu Raum- und Gewichtsproblemen führen können. So ist es je nach Hersteller möglich, dass tiefgezogene Bereiche im Aufbau nicht mehr darstellbar sein könnten. Zudem könnte es auch beim Einstieg in den Mannschaftsraum zu erheblichen Anpassungen kommen. Völlig offen ist nach Angaben der Fahrgestellhersteller zudem auch, wie sich das Kurzstreckenfahrverhalten von Feuerwehrfahrzeugen auf die Wirksamkeit der Partikelfilder auswirkt. Möglich sei, so die Fahrgestelllieferanten derzeit, dass Feuerwehrfahrzeuge regelmäßig längere Fahrten durchführen müssen um den Partikelfilter wieder zu regenerieren.
Die fristgerechte Einhaltung der Abgasvorschrift Euro 6 kann bei genannten Einsatzfahrzeugen zu weiteren Problemen führen, u. a. aufgrund der langen Beschaffungs- und der Herstellzeiten. Ferner liegen zwischen dem Inkrafttreten der Rahmenvorschrift 595/2009 (08/2009) mit Festlegung der Einführungsfrist für Euro-6-Grenzwerte ab 2014 und der hierzu nötigen Ausführungsvorschrift 582/2011 (07/2011) schon knapp 2 Jahre, die als Übergangszeitraum fehlen.
Aus diesem Grund hat das baden-württembergische MInisterium für Verkehr und Infrastruktur keine Einwände gegen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall für Feuerwehrfahrzeuge. Das bedeutet, dass bis Ende 2016 Feuerwehrfahrzeuge der Feuerwehren in Baden-Württemberg weiterhin mit der Abgasnorm Euro 5 beschafft und zugelassen werden können. Wörtlich heißt es im Schreiben des MInisteriums: "Deshalb hat das Ministerium keine Bedenken, wenn die zuständigen ba-wü Regierungspräsidien für die Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV bzw. die Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO neuer Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes, der Rettungsdienste und der Polizei mit zulässigem Gesamtgewicht über 3,5 t in begründeten Fällen bis 31.12.2016 für das Abgasverhalten das deutsche Recht der StVZO anwenden und nötigenfalls (ab 2014) vom § 47 StVZO „Abgasverhalten EURO VI" Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO erteilen."
Die Ausnahmegenehmigung gilt - entgegen der Regelungen in anderen Bundesländern - jedoch nicht generell, sondern jeweils nur im Einzelfall. Damit ist jeweils vor Beginn der Ausschreibung die Ausnahmegenehmigung mit einer stichhaltigen Begründung beim zuständigen Regierungspräsidium auf dem Dienstwege zu beantragen. Alternativ könnte man die Einholung der notwendigen Ausnahmegenehmigung nach Angaben des Ministeriums auch im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung mit ausschreiben.
Um die Ausnahmegenehmigung zu erhalten, ist zwingend die Abgasnorm Euro 5 nachweislich einzuhalten. Eine weitere Bedingung ist eine stichhaltige Begründung für den Einzelfall oder eine Reihe gleichartiger Fälle sowie eine Einhaltung oder bestmögliche Anlehnung an die EU- bzw. nationalen Beschaffenheits- und Ausstattungsnormen für Einsatzfahrzeuge. Gleiches gilt für eine Ausnahme wegen einsatzspezifischer Aufbauten. Pauschale Ausnahmen sind laut Ministerium nicht möglich. Die Erstzulassung des Einsatzfahrzeuges muss bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen.
Text: J. Thorns
Quelle: Ministerium für Verkehr und Infrastruktur
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