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Änderung der Landesbauordnung § 15 Abs. 7 - Einbau von Rauchwarnmeldern -

vom 10.07.2013
 

Landtag von Baden-Württemberg                                                                                Drucksache 15 / 3773
15. Wahlperiode

Der Landtag hat am 10. Juli 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), geändert durch Artikel 70 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65, 73), wird wie folgt geändert:

§ 15 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweilsmit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereitsbestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


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