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Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg

vom 28.08.2019
 

Gewusst, wie! Die Details der besonderen Regelung in Baden-Württemberg

In welchen Räumen sind Rauchmelder in Baden-Württemberg verpflichtend vorgeschrieben? Und wer ist für Einbau und Wartung zuständig? Alle Informationen zur Rauchmelder Vorschrift laut Landesbauordnung und wichtige Links hier im Überblick:

Die Fristen zum Einbau von Rauchmeldern

  • für Neu- und Umbauten: seit 10.07.2013
  • für Bestandsbauten: innerhalb der Übergangsfrist, jedoch spätestens bis 31.12.2014

Wo müssen Sie Rauchmelder anbringen?

  • In allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen. Die entsprechende Erläuterung gemäß des Staatsministeriums Baden-Württemberg, Pressestelle der Landesregierung, lautet: ,,Solche Aufenthaltsräume finden sich als Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Gästezimmer insbesondere in Wohnungen, aber auch in anderen Gebäuden, wie z.B. in Gasthöfen und Hotels, Gemeinschaftsunterkünften, Heimen oder Kliniken.”
  • In allen Fluren in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus, über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen, ist jeweils mindestens ein Rauchmelder zu installieren. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg und muss mit einem Melder auf jedem Stockwerk ausgestattet werden. 

Wer muss Rauchmelder installieren?

  • der Eigentümer (bei selbstgenutztem und vermietetem Wohnraum)

Verantwortlich für die Rauchmelder Wartung (Betriebsbereitschaft):

  • In Mietwohnungen: der Mieter bzw. Bewohner der Wohnung (im Fachjargon: der unmittelbare Besitzer) – es sei denn der Eigentümer übernimmt die Wartung selbst
    ABER: Der Vermieter ist dennoch immer in der Pflicht, die von ihm oder über Dritte (externe Dienstleister) installierten Melder betriebsbereit zu halten, d.h. die regelmäßige Wartung zu übernehmen. Diese mietrechtliche Pflicht verdrängt auch anderslautende Regelungen zur Zuständigkeit für die Wartung von Rauchwarnmeldern in einzelnen Landesbauordnungen! Mehr
  • Im selbst genutzten Wohnraum: der Eigentümer

Relevante Links

Und hier finden Sie die Landesbauordnung.

Wichtige Hinweise der Landesregierung Baden-Württemberg

Quelle: Webseite der Landesregierung Baden-Württemberg

  • Umgang mit bereits installierten Rauchmeldern
    Sofern ein Mieter schon Rauchmelder installiert hatte, dürfen diese weiter benutzt werden. Allerdings sollte sich der Eigentümer von der ordnungsgemäßen Ausstattung bzw. Installation und Betriebsbereitschaft der Rauchmelder überzeugen und dies dokumentieren. Eigentümer sind übrigens nicht verpflichtet, bereits vorhandene Rauchmelder weiter zu verwenden. Sind in den Aufenthaltsräumen bereits geeignete Brandmelde- oder Alarmierungsanlagen vorhanden, kann auf eine zusätzliche Installation von Rauchmeldern verzichtet werden.
  • Unterscheidung von Eigentümer und Bauherr
    Der Einbau der Rauchmelder obliegt bei Neu- und Umbauten dem Bauherrn. Bei bestehenden Gebäuden ist der Eigentümer für den Einbau verantwortlich. Die Verpflichtung der Eigentümer erstreckt sich ggf. auch auf den Austausch nicht mehr funktionstüchtiger Rauchmelder durch neue Geräte.
  • Installation und Wartung in Wohnungseigentümergemeinschaft: WEG
    Ist für die Installation und Wartung von Rauchmeldern ein Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erforderlich? Nein! § 15 Abs. 7 LBO verlangt den Einbau von Rauchmeldern nur für Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie für Rettungswege innerhalb der Nutzungseinheiten. Diese Bereiche liegen regelmäßig im Bereich des Sondereigentums. Die Verpflichtung zur Ausstattung von Räumen mit Rauchmeldern nach § 15 Abs. 7 LBO trifft baurechtlich auch bei Eigentumswohnungen damit allein den einzelnen Wohnungseigentümer und nicht etwa die Eigentümergemeinschaft. Die Umsetzung der Rauchmelderpflicht nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg durch den Wohnungseigentümer verlangt daher keinen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft.
  • Bereitstellung der Rauchmelder-Betriebsanleitung durch Vermieter
    Der Eigentümer ist verpflichtet die Betriebsanleitung der Rauchmelder den Mietern zur Verfügung zu stellen, damit diese die Wartung der Rauchmelder, die Funktionsprüfung der Warnsignale sowie ggf. den Batteriewechsel durchführen können.
  • Austausch und Wartung von Batterien
    Die Pressestelle des Staatsministeriums Baden-Württemberg zur Wartung: Bei Rauchmeldern mit Batteriebetrieb ist zu unterscheiden zwischen solchen, die mit handelsüblichen Batterien betrieben werden, die von der Benutzerin oder vom Benutzer auszuwechseln sind, und solchen mit fest eingebauten Langzeitbatterien; letztere müssen bei leeren Batterien komplett ausgetauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollte jedenfalls das von der Herstellerfirma empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachtet werden, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung des optischen oder photoelektrischen Systems sowie durch Alterung der Bauteile nach etwa zehn Jahren sinkt.

Quelle: www.rauchmelder-lebensretter.de


Sebastian Kurz
Fachgebietsleiter Öffentlichkeitsarbeit und Soziale Medien
Kreisfeuerwehrverband Esslingen-Nürtingen e.V.

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