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Kameradschaftskassen: Das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege

vom 20.11.2020
 
An die
- Mitglieder des Präsidiums
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In den letzten Tagen haben uns mehrere Anfragen von Gemeindefeuerwehren erreicht, in denen diese den Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg jeweils um nähere Information rund um die Gründung eines Feuerwehrvereins bitten – als Alternative zum bewährten Modell der Kameradschaftskassen. Der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg lehnt die Gründung von Feuerwehrvereinen zur Auslagerung von Feuerwehraktivitäten vor dem Hintergrund des neuen Paragraphen 2b Umsatzsteuergesetz (UstG) strikt ab.
 
Kameradschaftskassen: Das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
1989 wurde unser Feuerwehrgesetz um § 18a (heute § 18) „Sondervermögen für die Kameradschaftspflege“ ergänzt. Die Kameradschaftskassen sind seither eine sehr schlanke, charmante und pragmatische Lösung für die Gemeindefeuerwehren, um beispielsweise durch Feste, Tage der offenen Tür oder sonstige Feuerwehrveranstaltungen Geldmittel für Maßnahmen der Kameradschaftspflege einzunehmen und zu verwenden.
§  Die Kameradschaftskasse als Sondervermögen wird gemeinsam mit der Kommune geführt; die Feuerwehr steht in jeder Hinsicht quasi „unter dem Schutz“ der Gemeinde bzw. der Stadt. Die Kommune ist verantwortlich für die steuerlichen Konsequenzen. Sie hat das Know-how und zudem in aller Regel einen Steuerberater. An die Gemeindefeuerwehr selbst werden aus diesem Grund nur sehr geringe formale Anforderungen gestellt.
§  Über die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entscheidet allein und ohne Einschränkung die Feuerwehr selbst.
§  Die Einnahmen sind angesichts der Freigrenzen i.d.R. steuerfrei.
 
Die im Zusammenhang mit § 2b UStG ab 2023 eintretende Umsatzsteuerpflicht bei Feuerwehrfesten, Tagen der offenen Tür und weiteren Veranstaltungen der Gemeindefeuerwehren ändert an den Vorzügen der Kameradschaftskassen nichts. Wir können nur dringend dazu raten, die bewährte Vorgehensweise beizubehalten und Feste, Veranstaltungen etc. weiterhin unter der Obhut der Kommune fortzuführen. Vereine zu gründen, nur um im Rahmen der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuerpflicht zu umgehen, ist aus Sicht des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg völlig kontraproduktiv. Wir möchten an dieser Stelle nur auf einige der gravierenden Nachteile und Risiken hinweisen:
§  Bei einem Verein ist die Kommune nicht mehr zuständig für die Beurteilung und Erledigung der steuerlichen Verpflichtungen, die Vereinsvorsitzenden müssen sich selbst um die steuerlichen Belange, die Steuererklärungen etc. kümmern. Zudem müssen detaillierte und ausgedehnte Nachweis- und Dokumentationspflichten für Belege und Buchhaltung beachtet werden.
§  Es bestehen strenge Regeln bei der Haftung des Vorstandes: er haftet nicht nur bei Vorsatz, sondern auch schon bei Fahrlässigkeit. Er haftet gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten. Die Regeln sind komplex und können daher nicht an dieser Stelle dargestellt werden. Aber eines ist sicher: der Vorstand ist mehr in der Haftung als der Kommandant bei einer Kameradschaftskasse (Sondervermögen).
§  Feuerwehrangehörige sind sehr gut versichert. Dies gilt auch für Tätigkeiten außerhalb des Einsatz- und Übungsdienstes. Ein Verein muss jedoch für seine Mitglieder selbst eigene Versicherungen (Haftpflicht, Rechtsschutz, Unfall usw.) abschließen. Es gibt dazu keine Hilfestellungen und finanzielle Unterstützung mehr durch die Gemeinde.
§  Die Feuerwehrangehörigen sind nicht automatisch gleichzeitig auch Mitglieder des Vereins. Der Verein braucht einen Vorstand (Vorsitzender, Stellvertreter, Kassier, Schriftführer, Beisitzer). Alle müssen gewählt werden. In aller Regel gilt hier max. eine Amtszeit von 2 Jahren. Zur Erinnerung: auf der Grundlage des Feuerwehrgesetzes sind unsere Wahlzyklen 5 Jahre.
§  Es kann nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass der Feuerwehrverein die kommunalen Räume (Feuerwehrhaus), Fahrzeuge und sonstiges Equipment weiterhin uneingeschränkt und kostenlos nutzen darf. Man bedenke, andere Verein - sind ja jetzt gleich gestellt - melden auch Ansprüche an. 
 
Besteht derzeit akuter Handlungsbedarf?
Nein! Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG ist aufgrund vordringlicher Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden, § 27 Absatz 22a UStG. Siehe auch unser Rundschreiben an das Präsidium vom 11. Mai 2020.
 
Wir sind zu diesem Themenkomplex auch im Gespräch mit dem Gemeindetag Baden-Württemberg und werden Sie auf dem Laufenden halten.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Gerd Zimmermann
 
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Geschäftsführer
Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg e.V.
Karl-Benz-Straße 19
70794 Filderstadt
Tel. 0711 128 516 11
Fax 0711 128 516 15
E-Mail post@fwvbw.de
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