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FwDV 7 Atemschutz/ Änderung bei den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

vom 28.07.2023
 

Das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen informiert, dass die bisherigen „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ seit August 2022 durch die „Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen " ersetzt werden. Damit entfällt der arbeitsmedizinische Grundsatz G 26 – Atemschutzgeräte – und geht in den Empfehlungen der DGUV auf. Die Verweise auf den Grundsatz G 26 in der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 – FwDV 7 – sind somit überholt. Bis zur entsprechenden Anpassung der FwDV 7 sind aufgrund des § 4 i. V. m. § 6 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 49 (Unfallverhütungsvorschrift Feuerwehren) anstelle des in der FwDV zitierten Grundsatzes G 26 die Regelungen der „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ anzuwenden.

FBFHB-011 Ärztliche Bescheinigung (dguv.de)

 


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